Grundsteuerreform
Der Beschluss:
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde das grundsteuerliche Bewertungsrecht (Einheitsbewertung) als verfassungswidrig eingestuft. Der Bundesgesetzgeber wurde damit verpflichtet, bis Ende 2024 die Grundsteuerfestsetzungen auf der Grundlage des reformierten Bewertungsrechts durchzuführen.
Bis 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der derzeitigen Einheitswerte berechnet.
Ab dem 01. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Grundlage des auf den Stichtag 01. Januar 2022 neu bewerteten Grundbesitzes zu zahlen. Spätestens bis zum 31. Oktober 2022 müssen alle geforderten Daten beim Finanzamt eingereicht werden. Sonst drohen Verspätungszuschläge!
Wer muss eine Feststellungserklärung abgeben?
- Immobilien- und Grundstückeigentümer
- Privatperson
- Unternehmer z.B. als Land und Forstwirtschafts-Fläche
- Gesellschaften
- Erbengemeinschaften (Abstimmung wer meldet? Wurde jeder angeschrieben? Oder keiner?)
- Kommunen
Maßgeblich für die Neuberechnung ist, wer am 1. Januar 2022 Eigentümer der Immobilie war. Bei mehreren Eigentümern reicht eine gemeinsame Erklärung.
Wie funktioniert die Abgabe?
Die Steuererklärung muss grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wer keinen Steuerberater nutzt, kann das ab 1. Juli 2022 über das bundesweite Steuerportal Elster machen.
Zum lesen des Beschlusses, klicken Sie bitte hier:
Grundsteuerreform
Mit freundlichen Grüßen
Barbara Wächter